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   BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99   

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https://dejure.org/2004,7516
BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99 (https://dejure.org/2004,7516)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - VI R 128/99 (https://dejure.org/2004,7516)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - VI R 128/99 (https://dejure.org/2004,7516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 11
    Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie Auszahlung von Beihilfen in Krankheitsfällen durch teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 11, LStR Abschn 11 Abs 1, LStR Abschn 11 Abs 2
    Beihilfen; Öffentliche Mittel; Steuerfreiheit; Verein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80

    Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    c) Der Begriff "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG setzt nicht voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden (BFH-Urteil vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).

    Gewährt ein Arbeitgeber privaten Rechts seinen Arbeitnehmern Beihilfen, können diese aber nur insoweit --ggf. anteilig-- steuerfrei sein, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, sowie Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93, Leitsatz veröffentlicht in BFH/NV 1994, 239).

    d) Erforderlich ist, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und dass ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt, weil nur dadurch eine missbräuchliche Ausnutzung der Steuerfreiheit verhindert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).

  • BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93
    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    Gewährt ein Arbeitgeber privaten Rechts seinen Arbeitnehmern Beihilfen, können diese aber nur insoweit --ggf. anteilig-- steuerfrei sein, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, sowie Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93, Leitsatz veröffentlicht in BFH/NV 1994, 239).

    Die nach der Herkunft der Mittel differenzierende steuerliche Behandlung der Beihilfeleistungen ist verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 25. Februar 1999 2 BvR 397/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 574, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93 nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 11 EStG ergibt, sind Beihilfeleistungen eines Arbeitgebers privaten Rechts, auch wenn er der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur insoweit steuerfrei, als sie aus öffentlichen Kassen stammen (BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93).

  • BFH, 27.04.1973 - VI R 154/69

    Gruppen-Krankenversicherung - Beiträge einer Kommunalbehörde - Ausgaben für

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    a) Unter die Steuerbefreiung, die im Wesentlichen seit dem EStG 1920 besteht (zur Rechtsentwicklung s. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 11 Rdnr. B 11/2 ff.), werden auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eingeordnet (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. März 1927 VI A 624/26, RStBl 1927, 148; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588, und vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239; R 11 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2004; Küttner/Huber, Personalbuch 2003, "Beihilfeleistungen" Rz. 12; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Beihilfen" Rz. 13; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 3 Nr. 11 Rn. 21).

    Die Hilfsbedürftigkeit der Beihilfe-Empfänger wird dabei typisierend nicht aus ihrer wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der Beihilfeleistung abgeleitet (vgl. BFH in BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beihilfen, je nachdem, ob sie aus öffentlichen oder privaten Mitteln stammen, ist wegen der bei öffentlichen Mitteln auf gesetzlicher Grundlage geregelten Bewilligungsbedingungen einerseits sowie der Prüfungs- und Kontrollverfahren andererseits als verfahrensvereinfachende Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Februar 1991 1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395).
  • BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91

    Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    a) Unter die Steuerbefreiung, die im Wesentlichen seit dem EStG 1920 besteht (zur Rechtsentwicklung s. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 11 Rdnr. B 11/2 ff.), werden auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eingeordnet (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. März 1927 VI A 624/26, RStBl 1927, 148; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588, und vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239; R 11 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2004; Küttner/Huber, Personalbuch 2003, "Beihilfeleistungen" Rz. 12; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Beihilfen" Rz. 13; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 3 Nr. 11 Rn. 21).
  • BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 397/94

    Nichtannahme gem BVerfGG § 93a Abs 2 einer Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
    Die nach der Herkunft der Mittel differenzierende steuerliche Behandlung der Beihilfeleistungen ist verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 25. Februar 1999 2 BvR 397/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 574, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93 nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 8/19

    Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

    Aus diesem Grund werden unter die Steuerbefreiung auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eingeordnet (zuletzt Senatsurteil vom 18.05.2004 - VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 11 K 11160/18

    Zurechnung von Sterbegeld - Steuerfreiheit des Bezugs von Sterbegeld nach

    Die Hilfsbedürftigkeit des Bezügeempfängers wird dann typisierend nicht aus seiner wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der konkreten Zuwendung abgeleitet (so BFH, Urteile vom 27. April 1973 - VI R 154/69, BFHE 198, 242, BStBl II 1973, 588, vom 18. Mai 2004 - VI R 128/99, BFH/NV 2004, 1321).

    Der Begriff "öffentliche Mittel" i.S.d. des § 3 Nr. 11 EStG setzt voraus, dass es sich um Mittel aus einem öffentlichen Haushalt, etwa dem eines Bundeslandes, handelt, die haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden, über die weiterhin nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden darf und deren Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (siehe: BFH, Urteile vom 18. Mai 2004 - VI R 128/99, BFH/NV 2004, 1321, und vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, v. Beckerath, in Kirchhof/Söhn, Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 11 B 11/30, Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 Anm. 5, Steiner, in Lademann, EStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rn. 117, Tormöhlen, in Korn, EStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rn. 2).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen nach ganz überwiegender Auffassung die Beihilfen und Unterstützungen nach Beamtenrecht, die an öffentliche Bedienstete im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt werden, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Einnahmen dar (jeweils im Rahmen eines obiter dictums: BFH, Urteile vom 13. August 1971 - VI R 171/68, BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57, und vom 27. April 1973 - VI R 154/69, BFHE 198, 242, BStBl II 1973, 588, und vom 18. Mai 2004 - VI R 128/99, BFH/NV 2004, 1321, weiterhin Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rn. 6, Levedag, in Schmidt, 37. Aufl. 2018, § 3 Nr. 42, Tormöhlen, in Korn, EStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rn. 5, kritisch lediglich v. Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, a.a.O., § 3 Nr. 11 B 11/80, ders., in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rn. 28).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • BFH, 23.11.2023 - VI R 24/21

    Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34

    Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen (s. z.B. Senatsurteile vom 18.05.2004 - VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22 und vom 01.09.2021 - VI R 21/19, BFHE 274, 157, BStBl II 2022, 233).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).

    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

    Der gewählte Zahlungsweg über einen freien Träger zieht danach den Charakter der gezahlten Beträge als "öffentliche Mittel" i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht in Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; in BFH/NV 2005, 22).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung Hilfsbedürftigkeit i.S.v. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG typisiert auch dann an, wenn im Einzelfall in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Hilfen aus öffentlichen Mitteln fließen (BFH Urteil vom 27.04.1973 VI R 154/69, BStBl. II 1973, 588; BFH Urteil vom 18.05.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; BFH-Urteile vom 15.11.1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18.05.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22).
  • BFH, 06.02.2013 - VI R 28/11

    Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge

  • FG Düsseldorf, 07.11.2023 - 13 K 570/22

    Steuerpflichtigkeit von Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige

  • BFH, 28.10.2004 - VI B 176/03

    Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

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